In diesem Bereich werden aktuelle Informationen zusammengetragen, Begriffe erläutert und Fragen gesammelt.
Aktuelle Planung
Auf der Sitzung vom 05.07.2021 wurden durch das Planugsbüro Instara folgende Informationen vorgetragen:
- keine definierten Grundstücke, Allgemeines Wohngebiet
- auf einer Fläche von ca 4.000m² können zu 30% Gebäude mit 2 Vollgeschossen (entspricht 3 Geschosse), einer Gebäudehöhe von 11,50 m und jeweils 6 Wohneinheiten entstehen. Rechtlich möglich wären in diesem Bereich dann 3-36 Wohneinheiten
- Im übrigen Bereich könnten auf den ca. 24.250 m² mit einer zulässigen Grundfläche von 0,3 eine Grundfläche von 7.275 m² errichtet werden. Bei einer Bebauungs mit Doppelhäusern (120 m²) wären das ca. 120 Wohneinheiten.
- Es sind nach der jetzigen Planung rechtlich maximal 156 Wohneinheiten möglich.
- im Übrigen Allgemeines Wohngebiet mit Einzel- udn Doppelhäuser, maximal 2 Wohneinheiten pro Gebäude, einem Vollgeschoss und einer Firsthöhe von 9,0 m
- keine Mindestgrundstücksgröße
- Erschließung als U-Form von der Straße "Windhornsfeld" und "Auf dem Kamp"
- Die Vergabe der Grundstücke erfolgt durch den Vorhaben- und Erschließungsträger (Volksbank). Bei mehreren Bewerbern für ein Grundstück entscheidet das voraussichtlich das Los. Kinder von Bewohnern, Bürger aus der Gemeinde und ehemalige Bewohner aus Hambergen werden bei der Vergabe nicht bevorzugt.
- Abstand zwischen ostlichen Wald und Bebauung 25 Meter.
- Abstand zwischen westlichen Feldgehölz und Bebauung 3,0 Meter
- Der vorhanne Weg zwischen Windhornsfeld und Wald wird geschlossen.
- Der naturschutzrechtliche Ausgeich erfolgt durch eine ca. 500 m² große Ausgleichspflanzung im südlichen Plangebiet und durch eine ca.11.000 m² externe Grünlandfläche im Bereich Scharper Berg
- Das Feldgehölz im westlichen Bereich wurde aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplan genommen. Die Gemeinde Hambergen plant den Grundstückserweb und die Übertargung der Pflege an die Nabu.
Offene Fragen und beantwortete Fragen (kursiv)
Nicht alle Fragen können durch die Gemeinde sofort beantwortet werden. Damit keine Fragen offen bleiben, werden sie an dieser Stelle gesammelt und bei der nächsten Gelegenheit an die Gemeinde weitergeleitet. Die Antworten werden hier veröffentlicht.
Folgekosten
- Wer zahlt die Reparatur bzw. Instandsetzung der Zufahrtsstraßen zum neuen Baugebiet, wenn diese durch die Baustellenfahrzeuge kaputt geht? Es sollte eine Bestandsaufnahme der Straßen vor Baubeginn erfolgen.
Nach Aussage von Bgm. Braun gibt es keine Anliegerbeiträge bei Renovierung oder Instandhaltung von Straßen. Eine Bestandsaufnahme ist nicht geplant - Werden die Folgekosten über einen städtebaulichen Vertrag geregelt?
Fragen zur Planung
- Warum Soll an dieser Stelle des Ortes die Firsthöhe auf 11,50 m erhöht werden? Warum ist keine Mindestgrundstücksgröße geplant?
Städtebaulich ist es zwar wünschenswert Geschosswohnungsbau im Ort zu realisieren, jedoch fehlen hierfür die möglichen Grundstücke. So soll der unterschiedlche Wohnraumbedarf auch bei diesem Bebauungsplan umgesetzt werden. - Wie soll der Verkehr geregelt werden?
Soll nicht Gegenstand der Bauleitplanung sein. Bei Bedarf wird das nach der Realisierung politisch thematisiert. - Gibt es verkehrsberuhigendende Maßnahmen in den anliegenden Staßen?
Soll nicht Gegenstand der Bauleitplanung sein. Bei Bedarf wird das nach der realisierung politisch thematisiert. - Warum sollen gewerbliche Nutzungen möglich werden?
Gaststätten, die der Versorgung des Gebites dienenden Läden sowie nicht störende Handwerksbetriebe sollen wie in den anderen Baugebieten der Gemeinde ermöglicht werden
Fragen die im Ausschuss nicht beantwortet wurden und noch schrifltich beantowrtet werden sollen:
- Warum kauft die Gemeinde nicht die Fläche und verwirklicht ihre städtebaulichen Ziele ohne wirtschaftlichen Zwang?
- Warum wird nicht ein Fachbüro beauftragt um ein städtebauliches Gesamtkonzept, gemeinsam mit den Bürgern und Politikern, zu entwickeln?
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Bisher wurde angegeben, dass 35 Baugrundstücke mit je 2 Wohneinheiten und 3 Baugrundstücke mit je 6 Wohneinheiten geplant sind. Dies ist auch Grundlage sämtlicher Inhalte der Begründung zum Bebauungsplan. Der jetzige Planentwurf regelt jedoch keine Mindestgrundstücksgrößen oder zulässige Geschossflächen. So wäre es rechtlich zulässig, dass anstelle der geplanten 3 Gebäude mit je 6 Wohneinheiten, 6 Gebäude mit je 6 Wohneinheiten mit 3 Geschossen errichtet werden können. Des Weiteren gehen Politik und Begründung von Wohngebäuden aus. Handwerksbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften und Läden wären allgemein auch zulässig.
Hat sich die Politik mal einen Maximalplan geben lassen, um dann ggf. die politischen Ziele durch andere oder weitergehende Festsetzungen zu regeln.
Nach dem F.-Plan soll das Feld Gehölz geschützt werden. Diese Fläche ist jedoch nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Die Festsetzung im F.-Plan hat somit keine Auswirkungen auf den Schutzcharakter des Feldgehölzes. Vorher hat der F.-Plan für diese Fläche Wald festgesetzt und es wurden diverse erhaltenswerte Bäume ohne Genehmigung gefällt. Geplant ist nun ein Abstand von 3 m. Im Plan zur Abstimmung, ob diese Fläche Wald ist, wurde ein Abstand von 30m angegeben (Abb.3 der Begründung). Wie soll des Feldgehölz nachhaltig geschützt werden?
Im Samtgemeindeausschuss hat uns die Planerin mitgeteilt, dass das Thema Verkehr ein Thema der Gemeinde ist. In der Begründung zum B.-Plan der Gemeinde wird auf ein Verkehrsgutachten verzichtet, da keine negativen Auswirkungen entstehen. Grundlage ist die Annahme, dass 25% des Verkehrs zu Fuß- oder mit dem Fahrrad erledigt wird. 2 Kilometer vom Ortskern. (8.6 Begründung)
Warum wird die Gelegenheit nicht genutzt, um auf Kosten des Investors ein qualifiziertes Verkehrsgutachten erstellen zu lassen. Erforderliche Maßnahmen wie z.B. Verkehrsberuhigung könnten dann jetzt bereits über einen städtebaulichen Vertrag auf Kosten des Investors geregelt werden. Zukünftige Maßnahmen wären ansonsten zu lasten der Gemeinde.
Der Bebauungsplan hat keine städtebaulichen oder innovativen Elemente, die ihn besonders machen würden. Es gibt fast nichts zum Thema Umwelt, Naherholung, Wege in den Wald, Gestaltung, Spielflächen, Verkehrsberuhigung. Es ist eine Retorte am Rande eines funktionierenden Wohngebiets. Warum wird nur auf die wirtschaftliche Funktionalität und nicht auf eine besondere städtebauliche Situation Wert gelegt?
Sonstiges
- Warum werden die offenen Baulücken im Ortskern nicht bebaut?
- Was wird aus dem Wildtierbestand u.a. Eisvögel, wenn die Nutzung des Waldes beeinträchtigt wird und der Gehölzstreifen entfernt wiurd?
Anregungen
Sofern Sie Anregungen haben, können diese über das Forum oder das Kontaktformular mitgeteilt werden. Diese werden dann hier veröffentlicht.
Erschließung
- Am Ende des Wendehammers "Windhornsfeld" sollte ein öffentlicher Zugang zum Wald festgesetzt werden.
- Es sollte geprüft werden, ob ein neuer Spielplatz im Baugebiet erforderlich ist oder ob der Spielplatz "Auf dem Kamp" ausreichend ist.
- Es ist über ein Verkehrsgutachten verkehrsmindernde Maßnahmen zu planen und abzusichern.
- Es sollte ien Mindestgrundstücksgröße festgesetzt werden um die maximalen Wohneinheiten regeln zu können.
Sonstiges
- Zum Schutz des noch vorhandenen Gehälzbestandes sollte eine Baumschutzsatzung erlassen werden.
...auch wissenswert
- Die geplante Fläche kann nur bebaut werden, wenn hierfür die Gemeinde Hambergen einen Bebauungsplan aufstellt. Grundsätzlich muss sich ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickeln. Verantwortlich für den Flächennutzungsplan (F.-Plan) ist jedoch die Samtgemeinde Hambergen. Der F.-Plan weist die geplante Fläche als Fläche für die Landwirtschaft aus und muss als Wohnbaufläche geändert werden. Eine Änderung ist jedoch nur möglich, wenn die Ziele des regionalen Raumordnungsprogramms erfüllt werden. Zuständig für das regionale Raumordnungsprogramm ist der Landkreis Osterholz.
- Westliche des geplanten Baugebietes befindet sich ein Baumbestand auf einer Fläche von ca. 5.000 m². Nach Auskunft der Unteren Waldbehörde, wurde durch eine Ortsbesichtigung im Juni 2018 unter Beteiligung der Samtgemeinde Hambergen, des Planungsbüros Instara, der Unteren Waldbehörde, der zuständigen Beratungsforstamtes Rotenburg und des Landwirtschaftskammerforstamtes Nordheide-Heidmark festgestellt, dass es sich nicht um einen Wald nach dem Niedersächsischen Waldgesetz handelt.
- Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind neben Wohnhäuser auch (allgemein) zulässig: Die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Baunutzungsverordnung)
- Wie geht es weiter? Wann sind Anregungen möglich? Zum vergrößern bitte auf das Bild klicken.
- Vergleich der Planung mit den umliegenden Baugebieten. Zum vergrößern bitte auf das Bild klicken.
- Beispiel für ein 2-geschossiges Wohngebäude mit 6 Wohneinheiten